AGB
Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der SAMEDIA SAS Zweigniederlassung Deutschland
I. Allgemeine Bedingungen
1. Für die gesamte Geschäftsverbindung (Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen) gelten ausschließlich die nachstehenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen; nachfolgend AGB genannt) der SAMEDIA SAS Zweigniederlassung Deutschland (nachfolgend Verwenderin genannt), jedoch beschränkt auf Kunden, die Ihrerseits bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, sowie auf juristische Personen des öffentlichen Rechts und auf öffentlich- rechtliche Sondervermögen. Die AGB der Verwenderin gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Von diesen AGB abweichende allgemeine Geschäftsbeziehungen des Kunden werden nicht anerkannt. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn dies von der Verwenderin schriftlich bestätigt wurde.
II. Angebot, Vertragsabschluß und Vertragsunterlagen
1. Die Angebote der Verwenderin sind stets freibleibend und jederzeit widerruflich, so lange sie noch nicht rechtswirksam angenommen sind.
2. Die Eigentums- und Urheberrechte an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen Angebotsunterlagen verbleiben, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, bei der Verwenderin. die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Verwenderin zugängig gemacht werden.
3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.
4. Geringfügige Änderungen oder handelsübliche Abweichungen der Leistungen, die die beabsichtigte Verwendung nicht beeinträchtigen, sind zulässig, soweit sie dem Kunden unter Berücksichtigung der Interessen der Verwenderin zumutbar sind.
5. Für den Umfang der Lieferung ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, die schriftliche Auftragsbestätigung der Verwenderin maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Verwenderin.
6. Muster werden nur gegen Berechnung geliefert.
III. Lieferungen, Teillieferungen und Lieferverzug
1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich festzuhalten. Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsabschluß. Für den Fall, dass nachträgliche Vertragsränderungen vereinbart werden, ist erforderlichenfalls der Liefertermin oder die Lieferfrist entsprechend anzupassen. Eine vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die Versendung des Liefergegenstandes veranlasst bzw. dem Käufer die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
2. Teillieferungen sind zulässig.
3. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Verwenderin die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Verkehrsstörungen und dergleichen, auch wenn Sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – hat die Verwenderin auch bei verbindlich vereinbarten Lieferfristen und Lieferterminen nicht zu vertreten. Die Verwenderin ist in diesem Fall berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Auf die genannten Umstände kann sich die Verwenderin nur berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich benachrichtigt und die für den noch nicht erfüllten Teil erbrachten Gegenleistungen dem Kunden unverzüglich erstattet.
4. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach entsprechender Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferfrist oder wird die Verwenderin von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.
IV. Versand
1. Der Mindestauftragswert für Lieferungen frei Haus beträgt Euro 150,00. Bei Unterschreitung werden Euro 5,00 Frachtkosten pro Auftrag gerechnet. Die Gefahr geht mit Absendung der Ware auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn die Verwenderin die Kosten der Versendung übernommen haben oder den Transport mit eigenen Beförderungsmitteln durchführen. Dies gilt nicht wenn es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher handelt.
2. Hat der Kunde keine besondere Weisung erteilt, bestimmt die Verwenderin die Versendungsart und die Durchführung nach pflichtgemäßem Ermessen. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten durch die Verwenderin gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die die Verwenderin nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Kunden über; jedoch ist die Verwenderin verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
V. Preise, Zahlungsbedingungen
1. Sämtliche Preise sind Nettopreise. Die Umsatzsteuer wird in jeweils gesetzlicher Höhe zusätzlich berechnet.
2. Wenn nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise in Euro ab Werk ausschließlich Verpackung.
3. Alle Lieferungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto kostenfrei an die Verwenderin zu bezahlen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
4. Bei Auslandslieferungen ist die Verwenderin berechtigt, dem Kunden eine sich aufgrund eines evtl. Umsatzsteuervergehens des Kunden nachträglich ergebende Umsatzsteuerpflichtigkeit der Leistung oder Lieferung nach zu berechnen. Der Kunde ist zur Zahlung dieser nachgerechneten Umsatzsteuer verpflichtet.
5. Wechsel und Schecks gelten als Leistung erfüllungshalber. Einziehungs- und Diskontkosten gehen zu Lasten des Kunden. Sie sind sofort in bar fällig. Für rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung etc. übernimmt die Verwenderin keine Gewähr.
6. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
7. Für den Fall des Zahlungsverzuges des Kunden werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Dabei ist die Verwenderin jederzeit berechtigt, einen höheren Zinsschaden nachzuweisen und in Rechnung zu stellen.
8. Tritt eine die Kreditwürdigkeit beeinträchtigende, erhebliche Vermögensverschlechterung des Kunden ein, oder werden der Verwenderin solche Umstände bekannt, so kann diese alle nicht einredebehafteten Forderungen gegen den Kunden sofort fällig stellen und gegenüber allen Ansprüchen des Kunden, auch soweit sie auf anderen Verträgen beruhen, ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen oder Zug-Umzug-Leistungen oder die Gestellung von Sicherheiten verlangen.
9. Abschlüsse und Terminaufträge werden zu jeweils gültigen Preisen vereinbart. Werden bei Vertragsabschluß keine Preise vereinbart, sind die am Tag der Auslieferung gültigen Preise maßgeblich. Bei Lieferungen, die später als vier Monate nach Vertragsabschluß fällig sind, kann die Verwenderin, wenn sie während dieser Zeit ihre Preise allgemein erhöht, auch die hier vereinbarten Preise in gleicher Weise erhöhen.
VI. Versendung und Gefahrenübergang
1. Leistungs- und Erfüllungsort für die Vertragsverpflichtungen der Verwenderin ist deren Betriebsstätte.
2. Die Versendung der Ware erfolgt ausschließlich auf Verlangen des Kunden. Versandweg und Mittel sind, wenn nicht anderes vereinbart, der Wahl der Verwenderin überlassen.
Die Leistungsverschlechterung- und Vergütungsgefahr geht zu dem Zeitpunkt auf den Kunden
3. über, zu dem die Ware an den Spediteur oder Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt von der Verwenderin übergeben wurde, spätestens jedoch nach den Verlasen des Lager der Verwenderin. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
4. Für nicht ordnungsgemäße Verpackung haftet die Verwenderin nur bei eigenem grobem Verschulden, sowie bei grobem Verschulden ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
5. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden entgegenzunehmen.
VII. Einfacher, verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt
1.Die Verwenderin behält sich das Eigentum (Vorbehaltsware) an sämtlichen von ihr gelieferten Waren bis zur Bezahlung ihrer Gesamtforderung aus der Geschäftsbeziehung vor. Das gilt auch dann, wenn der Preis für bestimmte vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist, da das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für ihre Saldoforderung dient. Der Kunde ist verpflichtet, die der Verwenderin gehörende Ware pfleglich zu behandeln.
2.Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrag der Verwenderin als Hersteller, ohne dass hieraus Verbindlichkeiten für diese erwachsen. Verbindet, vermischt, vermengt oder verarbeitet der Kunde die Vorbehaltsware mit anderen Waren oder bildet er sie um, so erwirbt die Verwenderin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen, vermischten, vermengten oder verarbeiteten Gegenständen. Der Kunde verwahrt das Miteigentum für die Verwenderin.
3.Der Kunde darf die im Eigentum der Verwenderin stehende Vorbehaltsware nur im regelmäßigen Geschäftsgang veräußern. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen der Vorbehaltsware sind nicht gestattet. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschl. MwSt.) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an die Verwenderin ab. Diese nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt.
4.Übersteigt der Wert der der Verwenderin zustehenden Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20%, so ist die Verwenderin auf Verlangen des Kunden zur Freigabe bzw. Rückübertragung der überschüssigen Sicherheiten verpflichtet.
5.Die Ermächtigung des Kunde zur Veräußerung der Vorbehaltsware sowie zur Verarbeitung, Umbildung, Vermischung, Verbindung und Vermengung, ferner die Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, bei unberechtigten Verfügungen, sowie auch dann, wenn gegen den Kunde ein Insolvenzverfahren beantragt ist. In diesem Fall ist die Verwenderin berechtigt, die Vorbehaltsware sofort in Besitz u nehmen. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Verwenderin liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die Verwenderin erklärt dies ausdrücklich.
6.Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der Verwenderin hinweisen und dieses unverzüglich benachrichtigen.
VIII. Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung, Verjährung
1.Der Kunde hat Lieferungen der Verwenderin aufgrund von Kauf- oder Werklieferungsverträgen auf Mängel, Fehlmengen usw. sorgfältig zu untersuchen und Beanstandungen detailliert schriftlich anzuzeigen, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe oder Anlieferung. Zeigt sich ein bereits bei der Übergabe vorhandener Mangel erst später (verdeckter Mangel) so ist dieser ebenso unverzüglich und schriftlich nach seiner Entdeckung anzuzeigen.
2.Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl der Verwenderin nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen, sofern es sich hierbei um nur unerhebliche Mängel handelt. Ersetzte Teile werden Eigentum der Verwenderin.
3.Der Kunde hat der Verwenderin zur notwendigen Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung angemessen Zeit und Gelegenheit zu geben: andernfalls ist die Verwenderin von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
4.Der Kunde hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des Vertragspreises. Ein diesbezüglich vom Kunden ausgeübtes Wahlrecht zwischen Rücktritt und Minderung ist für diesen bindend. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Weitergehende Ansprüche gegen die Verwenderin und deren Erfüllungsgehilfen bestimmen sich nach Abschnitt VIII. dieser AGB.
5.Im Falle einer berechtigten Mängelrüge ist ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden nur in einem angemessenen und zumutbaren Verhältnis zwischen Mangel und Vertragspreis zulässig.
6.Für die natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung etc. entstanden sind, wird keine Haftung übernommen. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, haftet die Verwenderin nicht für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung der Verwenderin vorgenommene Änderungen des Liefergegenstands.
7.Alle Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche wegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, gelten die jeweiligen gesetzlichen Fristen. Diese gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
IX. Schadensersatz und Haftung
1. Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aufgrund von Nebenpflichtverletzungen oder aufgrund von unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist.
2. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, soweit sie zumindest grob fahrlässig von der Verwenderin, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Der Haftungsausschluss nach Ziff. 1 gilt ebenfalls nicht, soweit aufgrund des Produkthaftungsgesetzes einer gegebenen Zusicherung oder Garantie oder aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gehaftet wird. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3. Ziff. 1 und 2 gelten für Aufwendungsersatzansprüche des Kunden nach §284 BGB entsprechend.
X. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1.Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Verwenderin und dem Kunden gilt deutsches Recht. UN-Kaufrecht (Wiener UN-Übereinkommen vom 11.04.1980) findet keine Anwendung. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
2.Gerichtsstand ist der Sitz der Verwenderin.
3.Sollten einzelne Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies weder die Gültigkeit der anderen Bestimmungen, noch die Wirksamkeit des Vertrages.
(Stand 06/2008)